Bereits ab 150,00 € netto jährlich erhalten Sie hier die exklusive Elektronikversicherung der VHV Versicherung Hannover
Die erweiterte Elektronik Pauschalversicherung richtet sich an Bürobetriebe, Verwaltungsbetriebe und sonstige Unternehmen, sofern diese nichts mit der Lagerung und Verarbeitung von feuergefährlichen Stoffen zu tun haben. Neben den üblichen Versicherungsleistungen der "Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung", wurde das Versicherungsprodukt mit einigen Erweiterungen bestückt. Diese sind u. a. Außenversicherung, Schadensuchkosten, Sofortiger Reparaturbeginn, Technologiefortschritt, Innere Unruhen und vieles mehr. Optional kann eine Softwareversicherung und eine Betriebsunterbrechungs-/Mehrkostenversicherung eingeschlossen werden. Alles in allem, ist die VHV Elektronikversicherung ein sehr günstige Alternative.
Dieser Tarif auf Erweiterte-Pauschal-Elektronikversicherung der VHV Versicherung gilt ausschließlich für in Deutschland ansässige Büro-, Verwaltungs-, Handels-, Gewerbebetriebe bis zu einer Versicherungssumme von 250.000 Euro.
Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte einschließlich des dazugehörigen innen verlegten Leitungsnetzes. Dazu zählen
Versichert ist jeweils auch die dazugehörige Versorgungstechnik für Elektronikanlagen (wie Klimatechnik, USV und Netzersatzanlagen).
Die VHV Elektronikversicherung ist, wie alle unsere Elektronikversicherung-Angebote, eine Allgefahrendeckung. Diese Deckung leistet Entschädigung für Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschäden) an der versicherte Sache, die der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentant nicht vorhersehen konnte.
Insbesondere sind dies Schäden durch:
Der Selbstbehalt beträgt durchweg 150 EUR. Der Selbstbehalt für Abhandenkommen, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung von versicherten Sachen außerhalb der Betriebsstätte beträgt 25%, mindestens jedoch der vereinbarte SB.
Ergänzend zu Abschnitt A § 7 ABE ersetzt der Versicherer auch die Wiederbeschaffungskosten für die aktuelle Nachfolgegeneration der versicherten Sache, sofern durch den technischen Fortschritt eine versicherte Sache in ihrem bisherigen Zustand nicht mehr hergestellt oder ersetzt werden kann. Abschnitt A § 7 Abs. 4 b) ABE gilt nicht.
Ergänzend zu Abschnitt A § 2 Abs. 4.e leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Erdbeben bis zur Höhe der Versicherungssumme, maximal 100.000 EUR
Ergänzend zu Abschnitt A § 2 Abs. 4.c und unter Anwendung der Klausel TK 1236, leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen bis zur Höhe der Versicherungssumme, maximal 100.000 EUR
Klausel 1236:
Die Haftung des Versicherers beginnt bereits mit dem Übergang der Gefahr für die versicherten Sachen bzw. ab Anlieferung des Materials auf der Betriebsstätte und für das anschließende Montagerisiko noch nicht fertig gestellter Anlagen/Geräte des Versicherungsnehmers.
Nach Eintritt des Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt und der Schaden den Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigt. Die beschädigten, nicht reparierten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren. Der Schaden sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden.
Gelten mitversichert, auch im Rahmen der Außenversicherung - Selbstbehalt 25%, mind. 150,00 EUR
Sofern im Versicherungsvertrag bezeichnet, ist (sind) die gemäß versicherte(n) Anlagen / Geräte abweichend von Abschnitt "A" § 4 ABE 2011 auch außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke - weltweit - versichert. Die Höchstentschädigung für Schäden außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke beträgt abweichend von Abschnitt "A" § 7 Nr. 6 ABE 2011 je Versicherungsfall 30 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, max. jedoch 50.000 EUR (die Vorsorgeversicherung bleibt unberücksichtigt).
Kosten für eine Neuprogrammierung der versicherten Kassen/Kassensysteme sind bei einem entschädigungspflichtigen Schaden an den versicherten Kassen/Kassensystemen bis zu 5.000 Euro auf Erstes Risiko mitversichert.
In Verbindung mit einem an den versicherten elektrischen Wiegeeinrichtungen (keine Fahrzeugwaagen) eingetretenen ersatzpflichtigen Schaden anfallende Eichkosten sind bis zu einer Höhe von 5.000 EUR mitversichert.
Feuerlöschkosten sind bis 10 % der dokumentierten Versicherungssumme, maximal 20.000 EUR versichert.
Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter zählen dazu.
Zusätzlich zu den im Abschnitt A § 6 Abs. 3 ABE genannten Kostenarten gelten Schadensuchkosten, bis 10 % der dokumentierten Versicherungssumme, maximal 5.000 EUR, versichert. Mitversichert gelten anfallende Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren
Für alle Risiken gilt für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen eine Vorsorgeversicherungssumme in Höhe von 50 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR vereinbart.
a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von
1) Daten. Dies sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen;
2) betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist, soweit sich diese auf einem versicherten Datenträger befinden.
b) Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
Abweichend von Abschnitt "A" § 1 Nr. 2 a) ABE 2011 sind Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht als elektronisches Bauelement.
Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge
a) von Blitzeinwirkung
b) oder eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß Abschnitt A § 2 ABE an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren eingetreten ist.
In Ergänzung zu Abschnitt A § 4 ABE besteht Versicherungsschutz für Sicherungsdatenträger und Sicherungsdaten in deren Auslagerungsstätten sowie auf den Verbindungswegen zwischen Versicherungsort und Auslagerungsstätte.
a) Versicherungswert sind abweichend von Abschnitt "A" § 5 Nr. 1 ABE 2011 bei
1) Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6 a));
2) Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten.
b) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.
a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt "A" § 7 ABE 2011 die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere erforderliche
1) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern;
2) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Daten (einschließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung/Informationsbeschaffung);
3) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen;
4) Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes).
b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
1) für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert sind;
2) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb);
3) für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
4) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
ee) für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
5) für sonstige Vermögensschäden;
6) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig ist;
7) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.
c) Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen.
d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.
e) Der nach a) bis c) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
a) Ergänzend zu Abschnitt "B" § 8 Nr. 1 a) ABE 2011 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
1) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder abhanden kommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen;
2) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests;
3) die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen die bestimmungswidrige Veränderung und Löschung gespeicherter Daten vorzunehmen (z. B. durch Firewalls, Zugriffsschutzprogramme);
4) seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich zu betrieblichen Zwecken zu nutzen und nur Daten und Programme zu verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt "B" § 8 ABE 2011 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt "B" § 9 ABE 2011. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
Die nachfolgend genannten Kosten sind insgesamt je Versicherungsfall bis zu 10% der dokumentierten Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR auf Erstes Risiko versichert:
Liegt ein versicherter Teilschaden vor, werden vom Versicherer folgende Entschädigungen erbracht:
Liegt ein versicherter Totalschaden vor, reguliert der Versicherer wie folgt:
Unterbleibt eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert begrenzt!
Wie bei allen Sachversicherungen, bieten wir Ihnen eine Vertragslaufzeit von 1 bis 3 Jahren an. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern keine fristgerechte Kündigung (mind. 3 Monate vor Ablauf) erfolgt. Sollte Ihnen keine 3-jährige Laufzeit angezeigt werden, so hat der Onlinetarifrechner auf Elektronikversicherung VHV diese ausgeblendet, da keine finanziellen Vorteile durch eine längerfristige Laufzeit zu erhalten wären.
Sämtliche Außentüren, d.h. alle aus den Versicherungsräumlichkeiten herausführenden Türen bzw. sonstige Ausgänge verfügen über bündig abschließende Zylinderschlösser (mind. 5 Stiftpaare) mit von außen nicht abschraubbaren Beschlägen bzw. über Zuhaltungsschlösser (mind. 6 Zuhaltungen). Ganzglastüren sind mit zwei Schlössern der vorbezeichneten Art versehen, deren Riegel in Boden und Decke greifen.
Zu den nicht versicherten Sachen zählen:
Hier erhalten Sie die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zur Elektronikversicherung der VHV
VHV Elektronikversicherung... in der Zusammenfassung |
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Versicherungsbedingungen: | - Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011) - Klauseln für die Elektronikversicherung (TK ABE) - Besondere Vereinbarung Erweiterte-Elektronik-Pauschalversicherung |
Art der Versicherung: | Allgefahrenversicherung |
Antragstellung: | Ausschließlich Gewerbebetriebe |
Versicherbare Elektronikgeräte: | - Datentechnik, Kommunikationstechnik, Bürotechnik - Mess- und Prüftechnik, Prozessrechner, Kassen und Waagen - Bild- und Tontechnik - Satztechnik, Reprotechnik |
Versicherungssumme maximal: | 250.000 EUR |
Mindestbeiträge: | 150,-- EUR netto p.a. |
Selbstbeteiligung je Schadenfall | 150,-- 25 % Selbstbehalt bei versichertem Abhandenkommen im Rahmen der Außendeckung (mindestens 150,-- EUR) |
Inkludierte Deckungserweiterungen | – Vorsorgeversicherung (50 % der VS; ohne Maximierung)
- Sofortiger Reparaturbeginn bei Schäden bis 10.000 EUR - Datenversicherung - Mehrkosten durch Technologiefortschritt - vorzeitiger Deckungsbeginn ab Gefahrenübergang - Erdbeben (bis zur Höhe der VS, max. 100.000,– €) - Außenversicherung bis 30 % der Versicherungssumme (Weltweit) - Programmierkosten für Kassen und -systeme bis 5.000 EUR - Eichkosten für Wiegeeinrichtungen bis 5.000 EUR - Schadensuchkosten bis 5.000 EUR - Feuerlöschkosten inkl. Gebühren bis 10.000 EUR - Innere Unruhen (Klausel 1236) - Mitversicherung von Mobiltelefonen, Smartphones und Tablets – Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten |
Mögliche Zusatzdeckung I (gegen Mehrbeitrag): | Daten- und Softwareversicherung (auf 1. Risiko)
- Fehlerbeseitigungskosten in Programmen bis 1.000 EUR - Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten bis 1.000 EUR - Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen bis 1.000 EUR - Softwareschutzmodule (Dongles, Kopierschutzstecker) bis 25.000 EUR - Störung/Ausfall der EDV-, Klimaanlage, Stromversorgung bis 50% der VS - elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung bis 50% der VS - vorsätzliche Programm- oder Datenänderung durch Dritte bis 50% der VS - Spannungsschwankungen, höhere Gewalt bis 50% der VS - Computerviren bis 5.000 EUR |
Mögliche Zusatzdeckung II (gegen Mehrbeitrag): | Mehrkostenversicherung (auf 1. Risiko)
– zeitabhängige Mehrkosten (maximale Tagesentschädigung für fortlaufende Kosten) bis 1.500 EUR – zeitunabhängige Mehrkosten (einmalige Kosten z. B. für Umrüstung, Umprogrammierung oder vorläufige Wiederinstandsetzung) max. 10.000 EUR – Haftzeit (versicherter Zeitraum) bis 12 Monate – Karenzzeit 2 Tage |
Besonderheiten der Elektronikversicherung: | - sehr starkes Leistungsspektrum - Exklusiv-Konzept mit erweiterten Leistungen |
Beitragsrechner und Onlineantrag: | Tarifrechner- und Onlineantrag zur VHV Elektronikversicherung |
Hinweis: Die oben aufgeführten Leistungen sind nur verkürzt und auszugsweise wiedergegeben. Rechtsverbindlich ist ausschließlich der Wortlaut in den diesem Tarif zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.