Bereits ab 150,- € netto jährlich
erhalten Sie hier die PREMIUM Elektronikversicherung der INTER Allgemeine Versicherung AG. Neben den für eine Elektronik-Allgefahrendeckung gängigen Leistungen, beinhaltet das hier dargestellte Versicherungskonzept sehr viele Deckungserweiterungen und erweiternde Klauseln. Unter anderem zählen dazu Innere Betriebsschäden, weltweite Außenversicherung bis 50% der VS und eine Mitversicherung von Digitalkameras, Mobiltelefonen, Smartphones und Tablet-PC. Optionale Zusatzbausteine wie die Softwareversicherung und die Mehrkosten/BU-Deckung runden das Versicherungsprodukt auf Wunsch nochmals ab. Folgend erhalten Sie eingehende Informationen zu diesem Angebot.
Dieser Tarif auf Pauschal-Elektronikversicherung der INTER gilt ausschließlich für in Deutschland ansässige Büro-, Verwaltungs-, Handels-, Gewerbebetriebe und Arztpraxen bis zu einer Gesamtversicherungssumme in Höhe von 1.000.000 €.
Die INTER Elektronikversicherung ist, wie alle unsere Elektronikversicherung-Angebote, eine Allgefahrendeckung. Diese Deckung leistet Entschädigung für Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschäden) an der versicherten Sache, die der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentant nicht vorhersehen konnte.
Insbesondere sind dies Schäden durch:
Der Selbstbehalt wird anhand der Versicherungssumme gestaffelt. Er beträgt 150,00 EUR bis maximal 500,00 EUR. Durch eine optional angebotene Verdoppelung des Selbstbehaltes lässt sich der Jahresbeitrag nochmals stark reduzieren. Bei versichertem Abhandenkommen einer versicherten Sache durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % des Schadens (mindestens die vereinbarte Selbstbeteiligung), sobald sich die versicherte Sache außerhalb des Versicherungsortes befindet.
Die nachfolgend genannten Kosten sind insgesamt je Versicherungsfall bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme (Vorsorgeversicherung gemäß Nr. 5 bleibt unberücksichtigt), maximal 1.000.000 EUR, auf Erstes Risiko versichert:
Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens gemäß Abschnitt "A" § 2 Nr. 1 ABE 2011 im Gefahrenbereich der versicherten Geräte befindliche Sachen, und zwar unabhängig davon, wem sie gehören, beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten für ihre Wiederherstellung bis zu einer Versicherungssumme in Höhe von 5.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
In Abänderung zu Abschnitt "A" § 2 Nr. 2 ABE 2011 leistet der Versicherer bis zu 1.000 EUR - auf Erstes Risiko - auch Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Abweichend von Abschnitt "A" § 7 Nr. 2 c) bb) ABE 2011 ersetzt der Versicherer die Wiederbeschaffungskosten für die aktuelle Nachfolgegeneration der versicherten Sache, wenn diese aufgrund des technischen Fortschritts in ihrem bisherigen technischen Zustand nicht mehr hergestellt oder ersetzt werden kann. Der Versicherer verzichtet dabei auf den bedingungsgemäßen Abzug für Änderungen oder Verbesserungen. Abschnitt "A" § 7 Nr. 4 b) ABE 2011 (Zeitwertentschädigung) gilt in diesem Zusammenhang gestrichen.
In Abänderung zu Abschnitt "A" § 2 Nr. 4 e) der ABE 2011 leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Erdbeben bis zur Höhe der Versicherungssumme, maximal 150.000 EUR.
Innere Unruhen gemäß Klausel 1236 gelten bis zur Höhe der zuletzt vereinbarten Versicherungssumme mitversichert.
Klausel 1236:
Maßgeblich für die Bildung der Versicherungssumme ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sachen im Neuzustand (Neuwert) zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage). Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben dabei stets unberücksichtigt. In Abänderung zu Abschnitt "A" § 7 Nr. 7 ABE 2011 verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung dann, wenn die Abweichung nicht mehr als 30 % beträgt und weder vorsätzlich noch arglistig herbeigeführt wurde.
Abweichend von Abschnitt "A" § 1 Nr. 1 ABE 2011 beginnt die Haftung des Versicherers für Veränderungen bereits vor Betriebsfertigkeit und zwar mit der Übergabe der Sachen oder Teilen davon am Versicherungsort (Abschnitt "A" § 4 ABE 2011).
Bei Schäden bis zu einer Höhe von voraussichtlich nicht mehr als 20.000 EUR kann mit der Reparatur sofort begonnen werden; die beschädigten Teile sind jedoch zur Beweissicherung aufzubewahren. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall (Abschnitt "B" § 8 Nr. 2 ABE 2011), insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet.
In Abänderung von Abschnitt "A" § 7 Nr. 2 und 3 ABE 2011 verzichtet der Versicherer bei der Entschädigung auf die Anrechnung etwaiger Restwerte (Wert des Altmaterials).
Fällt eine versicherte Sache aufgrund eines versicherten Schadens aus, so sind Bereitstellungskosten für benötigte Ersatzanlagen bis zu einer Summe von 2.500 EUR versichert.
Aufwendungen, die aufgrund eines ersatzpflichtigen Teilschadens durch einen Werkstattaufenthalt oder den Transport dorthin entstehen, gelten für versicherte Sachen mitversichert.
Gelten mitversichert, auch im Rahmen der Außenversicherung
Sofern im Versicherungsvertrag bezeichnet, ist (sind) die gemäß Nr. 1.1 versicherte(n) Anlagen / Gerätegruppe(n) abweichend von Abschnitt "A" § 4 ABE 2011 auch außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke - weltweit - versichert. Die Höchstentschädigung für Schäden außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke beträgt abweichend von Abschnitt "A" § 7 Nr. 6 ABE 2011 je Versicherungsfall 50 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme (die Vorsorgeversicherung bleibt unberücksichtigt).
Die versicherten Sachen können frei auf die im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsorte verteilt werden (Freizügigkeit).
Fundamente der versicherten Sachen sind bis zu 1.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert.
Kosten für eine Neuprogrammierung der versicherten Kassen/Kassensysteme sind bei einem entschädigungspflichtigen Schaden an den versicherten Kassen/Kassensystemen bis zu 2.500 Euro auf Erstes Risiko mitversichert. Abweichend von Abschnitt "A" § 7 Nr. 7 ABE 2011 verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.
In Verbindung mit einem an den versicherten elektrischen Wiegeeinrichtungen (keine Fahrzeugwaagen) eingetretenen Schaden anfallende Eichkosten sind bis zu einer Höhe von 5.000 EUR mitversichert.
Feuerlöschkosten gelten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Dazu zählen auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter.
Mitversichert gelten bis 10.000 EUR - auf Erstes Risiko - die infolge eines Versicherungsfalles anfallenden Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren (Schadensuchkosten).
Wird im Versicherungsfall ein Gerät nicht am Versicherungsort repariert, sondern vorübergehend gegen ein Ersatzgerät ausgetauscht, dann gewährt der Versicherer Versicherungsschutz auch für das zur Verfügung gestellte Ersatzgerät.
Während des Versicherungsjahres eintretende Veränderungen innerhalb der versicherten Gruppen (versicherte Sachen) sind mitversichert. Entschädigt wird bis zur zuletzt dokumentierten Versicherungssumme zuzüglich 50 %, sofern keine anderen Entschädigungsgrenzen vereinbart wurden.
Mitversichert gilt auch stationäre Unterhaltungselektronik (Bild- und Tontechnik) innerhalb der versicherten Räumlichkeiten bis zu einer Versicherungssumme von 5.000 EUR auf Erstes Risiko, sofern diese betriebliches Eigentum darstellt und auch ausschließlich betrieblich (nicht privat) genutzt wird. Weitere Anlagen und Geräte sind versichert, sofern vereinbart und im Versicherungsvertrag bezeichnet.
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises seiner Zuständigkeit ablehnen.
Kann sich der Versicherer nicht mit dem Vorversicherer einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützt und seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtritt.
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in seine Zuständigkeit fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangen.
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn
a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden.
a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von
aa) Daten. Dies sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen;
bb) betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist, soweit sich diese auf einem versicherten Datenträger befinden.
b) Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
Abweichend von Abschnitt "A" § 1 Nr. 2 a) ABE 2011 sind Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht als elektronisches Bauelement.
Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme eingetreten ist
a) infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß Abschnitt "A" § 2 ABE 2011 an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren;
b) durch:
aa) Ausfall oder Störung der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung/Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage;
bb) Bedienungsfehler (z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe);
cc) vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit Ausnahme von 3 c));
dd) Über- oder Unterspannung;
ee) elektrostatische Aufladung oder elektromagnetische Störung;
ff) Höhere Gewalt.
c) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme durch Programme oder Dateien mit Schadenfunktion wie z. B. Computerviren, Würmer, Trojanische Pferde.
In Ergänzung zu Abschnitt "A" § 4 ABE 2011 besteht Versicherungsschutz
a) innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, die diese Betriebsgrundstücke verbinden;
b) für Sicherungs-Wechseldatenträger in deren Auslagerungsstätten (Nr. 7 a)) sowie auf den Verbindungswegen zwischen den bezeichneten Betriebsgrundstücken und den Auslagerungsstätten.
a) Versicherungswert sind abweichend von Abschnitt "A" § 5 Nr. 1 ABE 2011 bei
aa) Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6 a));
bb) Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten.
b) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.
a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt "A" § 7 ABE 2011 die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere erforderliche
aa) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern;
bb) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Daten (einschließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung/Informationsbeschaffung);
cc) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen;
dd) Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes).
b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
aa) für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert sind;
bb) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb);
cc) für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
dd) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
ee) für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
ff) für sonstige Vermögensschäden;
gg) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig ist;
hh) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.
c) Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen.
d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.
e) Der nach a) bis c) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
a) Ergänzend zu Abschnitt "B" § 8 Nr. 1 a) ABE 2011 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder abhanden kommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen;
bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests;
cc) die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen die bestimmungswidrige Veränderung und Löschung gespeicherter Daten vorzunehmen (z. B. durch Firewalls, Zugriffsschutzprogramme);
dd) seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich zu betrieblichen Zwecken zu nutzen und nur Daten und Programme zu verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt "B" § 8 ABE 2011 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt "B" § 9 ABE 2011. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
Werden die diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Besonderen Vereinbarungen während der Vertragsdauer zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die Inhalte der neuen Vereinbarung mit sofortiger Wirkung auch für diesen Versicherungsvertrag.
Sollten während der Dauer des vorliegenden Versicherungsvertrages die Prämien (Nachlässe und Zuschläge) von der INTER Allgemeine Versicherung AG allgemein derart abgeändert werden, dass sich nach dem neuen Tarif für die vorliegende Versicherung eine geringere Prämienzahlung ergeben würde, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, eine Herabsetzung der in vorliegender Police und eventuellen Nachträgen berechneten Prämien auf das geringere Ausmaß gemäß den neuen Tarifbestimmungen zu verlangen. Die Einräumung dieser Begünstigung erfolgt mit Wirkung vom nächsten auf das Verlangen folgenden Prämienfälligkeitstermin unter der Bedingung, dass der Versicherungsvertrag auf die Dauer von 3 Jahren neu abgeschlossen wird.
Liegt ein versicherter Teilschaden vor, werden vom Versicherer folgende Entschädigungen erbracht:
Liegt ein versicherter Totalschaden vor, reguliert der Versicherer wie folgt:
Unterbleibt eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert begrenzt!
Wie bei allen Sachversicherungen, bieten wir Ihnen eine Vertragslaufzeit von 1 bis 3 Jahren an. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern keine fristgerechte Kündigung (mind. 3 Monate vor Ablauf) erfolgt. Sollte Ihnen keine 3-jährige Laufzeit angezeigt werden, so hat der Onlinetarifrechner auf Elektronikversicherung INTER diese ausgeblendet, da keine finanziellen Vorteile durch eine längerfristige Laufzeit zu erhalten wären.
Hier erhalten Sie die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zur Elektronikversicherung der INTER
Sämtliche Außentüren, d.h. alle aus den Versicherungsräumlichkeiten herausführenden Türen bzw. sonstige Ausgänge verfügen über bündig abschließende Zylinderschlösser (mind. 5 Stiftpaare) mit von außen nicht abschraubbaren Beschlägen bzw. über Zuhaltungsschlösser (mind. 6 Zuhaltungen). Ganzglastüren sind mit zwei Schlössern der vorbezeichneten Art versehen, deren Riegel in Boden und Decke greifen.
Zu den nicht versicherten Sachen zählen:
INTER Elektronikversicherung... alles auf einen Blick |
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Versicherungsbedingungen: | - Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011) - Klauseln für die Elektronikversicherung (TK ABE) - Besondere Vereinbarung Elektronik-Pauschalversicherung PREMIUM (BV 9951) |
Art der Versicherung: | Allgefahrenversicherung |
Antragstellung: | Ausschließlich Gewerbebetriebe |
Versicherbare Elektronikgeräte: | - Datentechnik, Kommunikationstechnik, Bürotechnik - Mess- und Prüftechnik, Prozessrechner, Kassen und Waagen - Bild- und Tontechnik - Satztechnik, Reprotechnik - Medizintechnik |
Versicherungssumme maximal: | 1.000.000 EUR |
Mindestbeiträge: | 175,-- EUR netto p.a., gestaffelt nach Versicherungssumme |
Selbstbeteiligung je Schadenfall | Staffelung nach Höhe der Versicherungssumme - von 150,-- bis max. 500,-- EUR 10 % Selbstbehalt bei versichertem Abhandenkommen im Rahmen der Außendeckung (mindestens der vereinbarte Selbstbehalt) |
Inkludierte Deckungserweiterungen (INTER Premium) | – Vorsorgeversicherung (50 % der VS; ohne Maximierung)
- Sofortiger Reparaturbeginn bei Schäden bis 20.000 EUR - Unterversicherungsverzicht - Softwareversicherung (Klausel 1928) bis 5.000 EUR - Mehrkosten durch Technologiefortschritt - vorzeitiger Deckungsbeginn ab Gefahrenübergang - Erdbeben (bis zur Höhe der VS, max. 150.000,– €) - Mitversicherung von Ersatzgeräten im Schadenfall - Werkstattaufenthalte und Transporte - Anerkennung (Klausel 1819) - Regressverzicht - Außenversicherung bis 50 % der Versicherungssumme (Weltweit) - Programmierkosten für Kassen und -systeme bis 5.000 EUR - Eichkosten für Wiegeeinrichtungen bis 5.000 EUR - Schadensuchkosten bis 10.000 EUR - Feuerlöschkosten inkl. Gebühren bis zur Versicherungssumme - Freizügigkeit zwischen den Betriebsstätten (inkl. Homeoffice) - Fundamente bis 1.000 EUR - Innere Unruhen (Klausel 1236) - Sachen im Gefahrenbereich (subsidiär) bis 5.000 EUR - Wegfall der Restwertanrechnung im Versicherungsfall - Bereitstellungskosten für Ersatzanlagen im Schadenfall - Leistungs-Upgrade-Garantie - Mitversicherung von Digitalkameras, Mobiltelefonen, Smartphones und Tablets - Innere Betriebsschäden elektronischer Bauteile bis 1.000 EUR - Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit bei Versichererwechsel - Bestklausel – Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems – Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten Gilt nur bei versicherter Medizintechnik: - Arzttaschen und deren Inhalt (subsidiär) bis 1.000 EUR – Medikamentenverderb bis 2.500 EUR (bei Kühlschränken nach DIN 58345 bis 5.000 EUR) |
Mögliche Zusatzdeckung I (gegen Mehrbeitrag): | Daten- und Softwareversicherung (auf 1. Risiko)
- Fehlerbeseitigungskosten in Programmen bis 1.000 EUR - Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten bis 1.000 EUR - Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen bis 1.000 EUR - Softwareschutzmodule (Dongles, Kopierschutzstecker) bis 25.000 EUR - Störung/Ausfall der EDV-, Klimaanlage, Stromversorgung bis 50% der VS - elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung bis 50% der VS - vorsätzliche Programm- oder Datenänderung durch Dritte bis 50% der VS - Spannungsschwankungen, höhere Gewalt bis 50% der VS - Computerviren bis 5.000 EUR |
Mögliche Zusatzdeckung II (gegen Mehrbeitrag): | Mehrkostenversicherung (auf 1. Risiko)
– zeitabhängige Mehrkosten (maximale Tagesentschädigung für fortlaufende Kosten) bis 1.000 EUR – zeitunabhängige Mehrkosten (einmalige Kosten z. B. für Umrüstung, Umprogrammierung oder vorläufige Wiederinstandsetzung) max. 10.000 EUR – Haftzeit (versicherter Zeitraum) bis 3 Monate – Karenzzeit 1 bis 2 Tage |
Besonderheiten der Elektronikversicherung: | - sehr starkes Leistungsspektrum - Exklusiv-Konzept mit erweiterten Leistungen |
Beitragsrechner und Onlineantrag: | Tarifrechner- und Onlineantrag zur INTER Elektronikversicherung |
Hinweis: Die oben aufgeführten Leistungen sind nur verkürzt und auszugsweise wiedergegeben. Rechtsverbindlich ist ausschließlich der Wortlaut in den diesem Tarif zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.