Schon ab jährlich 150,00 EUR netto ist die CONDOR Elektronikversicherung für Bürobetriebe, Verwaltungen und Arztpraxen erhältlich. Das Konzept ist selbst für den Laien recht übersichtlich konzipiert. Es sind lediglich zwei Tarifgruppen gegeben, wobei Tarifgruppe 2 nur für Anlagen und Geräte der Medizintechnik gilt - alle Anderen fallen unter die günstigere Tarifgruppe 1! Die maximale Versicherungssumme für alle zu versichernden elektrischen oder elektrotechnischen Anlagen bzw. Geräte beträgt 5.000.000,-- EUR.
Da es sich bei dieser CONDOR Elektronikversicherung um eine Rahmenvereinbarung handelt, sind zahlreiche Deckungserweiterungen bereits kostenfrei inkludiert. Somit erhalten Sie einen sehr günstigen und leistungsstarken Versicherungstarif.
Die CONDOR Elektronik-Pauschalversicherung ist, wie üblicherweise nahezu alle Elektronikversicherungen, eine Allgefahrendeckung. Diese Deckung leistet Entschädigung für Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschäden) an einer versicherten Sache (siehe oben), die der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentant nicht vorhersehen konnte.
Insbesondere sind dies Schäden durch:
Die Selbstbeteiligung orientiert sich an der vereinbarten Versicherungssumme. Sie fängt bei 150,00 EUR an und beträgt maximal 500,00 EUR. Durch eine gewünschte Verdoppelung oder Vervierfachung lässt sich der Beitrag nochmals erheblich reduzieren. Die Selbstbeteilung für Abhandenkommen von versicherten Sachen außerhalb des Versicherungsortes beträgt 10% bzw. mindestens der vereinbarte Standard-SB für Sachschäden.
Die Vertragslaufzeit beträgt wahlweise 1 oder 3 Jahre. Sie verlängert sich stillschweigen um ein weiteres Jahr, sofern keine Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten erfolgt. Bitte beachten Sie, dass der Condor Tarifrechner Ihnen nur dann optionale Laufzeiten anzeigt, wenn dadurch Einsparungen möglich sind.
Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrages alle Umstände bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erforderlich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene Gefahrerhöhungen gemäß § 27 VVG anzuzeigen, bleibt unberührt.
Mitversichert sind gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 3 a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zu 50.000 € auf Erstes Risiko.
Mitversichert sind gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 3 c) sind Bewegungs- und Schutzkosten bis zu 50.000 € auf Erstes Risiko.
Mitversichert sind gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 3 b) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zu 50.000 € auf Erstes Risiko.
Mitversichert sind gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 3 d) Kosten für Erd-, Pflaster- Maurer- und Stemmarbeiten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko.
Mitversichert sind gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 3 d) Kosten für Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten und Bereitstellung eines Provisoriums bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko.
Mitversichert sind gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 3 d) Kosten für Luftfracht bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko.
In Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Sachschaden an den versicherten Waagen anfallende Eichkosten einschließlich der Eichamtsgebühr, Maurer-, Stemm-, Erd- und Pflasterarbeiten sind bis zu dem in der/den versicherten Position(en) genannten Betrag auf Erstes Risiko mitversichert. Abweichend von §75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.
In Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Sachschadens an den versicherten Waagen anfallende Eichkosten einschließlich der Eichamtsgebühr sind bis zu dem in der/den versicherten Position(en) genannten Betrag auf Erstes Risiko mitversichert. Abweichend von §75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.
Entschädigungspflichtige Schäden an den versicherten Sachen kann der Versicherungsnehmer auch durch eigenes Fachpersonal beheben lassen. Für die aufgewendete Arbeitsstunde vergütet der Versicherer die tatsächlich angefallenen Kosten, höchstens jedoch den dafür vereinbarten Betrag.
Für die im Versicherungsvertrag bezeichneten Position(en) besteht Versicherungsschutz bei Einsatz in Kraftfahrzeugen, wenn diese Sachen in Kraftfahrzeugen mitgeführt werden oder eingebaut sind. Das Kraftfahrzeug muss ein festes Verdeck haben. Für Schäden durch Diebstahl haftet der Versicherer nur, wenn das Dach/Verdeck und die Fenster des Kraftfahrzeuges geschlossen und die Fahrzeugtüren verschlossen waren. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden durch Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe. Versicherungsort ist das im Versicherungsvertrag zur versicherten Position bezeichnete Gebiet.
Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 c) Entschädigung für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
In Ergänzung zu der dem Vertrag beigefügten Datenschutzerklärung willigt der Antragsteller ein, dass der Makler und die Versicherer, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Versicherungsangelegenheiten dient, allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an ihre Vertreter, vom Versicherungsnehmer beauftragte Makler und deren Dachorganisationen weitergeben. Siehe hierzu auch das „Merkblatt zur Datenverarbeitung“ des führenden Versicherers in der jeweils gültigen Fassung.
Werden dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall anstelle der beschädigten oder zerstörten eigenen Geräte leihweise vergleichbare Ersatzgeräte überlassen, sind diese in dem für das beschädigte Gerät geltenden Haftungsumfang versichert. Dies gilt nur, soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt und eine anderweitige Haftung nicht besteht.
In Erweiterung zu Abschnitt A § 7 Nr. 2a ABE ist die Ersatzpflicht auf Expressfracht-, Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge ausgedehnt, auch wenn sie als Beschleunigungskosten gelten.
Mitversichert sind Feuerlöschkosten und Gebühren bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter zählen dazu. Anderweitige Versicherungen gehen voran.
Entgegen den dem Vertrag zu Grunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen wird im Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kreditvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt, der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt wird in Abzug gebracht. Wobei die ursprüngliche Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet.
Der Zeitwert errechnet sich maximal aus der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzuges. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der versicherten Sache am Schadentag.
Bei entwendeten versicherten Sachen der mobilen Kommunikation entschädigt der Versicherer, in Erweiterung zu Abschnitt A § 7 Nr. 2c) gg) ABE, auch Gebühreneinheiten, die nach der Entwendung entstanden und die vom Versicherungsnehmer zu übernehmen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Anschlusssperrung beim Netzbetreiber durch den Versicherungsnehmer innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung der Entwendung veranlasst wird. Die Entschädigung der Gebühreneinheit ist bis zu 1.000 EUR auf Erstes Risiko je versicherter Sache begrenzt.
In Abänderung zu Abschnitt A § 2 Nr. 4) ABE erfolgt bei Schäden durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten keine Kürzung der Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
1. Gegenstand der Versicherung
2. Versicherte Mehrkosten
3. Umfang der Entschädigung
4. Sachverständigenverfahren
Versichert gelten mobile und fest installierte Peripherie und Überwachungskomponenten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko auch außerhalb des Versicherungsortes, sofern diese ausschließlich dem Betrieb oder der Überwachung der versicherten Anlage dienen.
In Ergänzung zu Klausel T124213 sind Schäden durch Diebstahl nur versichert, wenn entweder der Diebstahl zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder das Kraftfahrzeug in einem verschlossenen Hofraum oder bewachten Parkplatz abgestellt war.
Die Kosten für eine Neuprogrammierung der versicherten Kassen/Kassensysteme sind, wenn sie in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Sachschaden daran anfallen, bis zu dem in der/den versicherten Position(en) genannten Betrag auf Erstes Risiko mitversichert. Abweichend von §75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn
a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden.
Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, sofern die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt und die voraussichtliche Schadenhöhe den im Versicherungsvertrag genannten Betrag nicht übersteigt. Bei voraussichtlich höheren Schadenkosten als den genannten darf erst mit den Reparaturarbeiten begonnen werden, nachdem die Weisungen des Versicherers eingeholt wurden. Das Schadenbild ist bis dahin vom Versicherungsnehmer nicht zu verändern, es sei denn, Eingriffe sind aus Sicherheitsgründen erforderlich oder der Versicherer hat nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Eingang der Schadenanzeige die Besichtigung vorgenommen. Die nicht reparierten beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, soweit es sich nicht um Austauschteile handelt. Die Verpflichtung zur Schadenminderung bleibt unberührt.
Der Ausschluss von Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bezieht sich nur auf die Repräsentanten des Versicherungsnehmers.
Als Repräsentanten gelten:
Es wird ein schadenabhängiger Sonderrabatt in Höhe von 20% gewährt. Dieser Rabatt entfällt ab nächster Hauptfälligkeit, wenn die Schadenquote von 60 % (Anteil der ausgezahlten und reservierten Schäden an der eingezahlten Nettoprämie) überschritten wird. Die Rabattgewährung erfolgt erst wieder ab der Hauptfälligkeit, ab welcher die genannte Schadenquote unterschritten ist.
Mitversichert gelten im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko Schadensuchkosten, die infolge eines Versicherungsfalles anfallen, um die Schadenursache festzustellen.
Abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 2, der R+V ABE (Änderung oder Verbesserung) ersetzt der Versicherer auch die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Technologiefortschritt. Mehrkosten durch Technologiefortschritt sind Kosten, die bei der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch Technologiefortschritt entstehen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte nicht möglich ist. Maßgebend für die Entschädigungsleistung ist der Betrag, der aufzuwenden ist für ein Gerät der aktuellen Nachfolgegeneration zum Schadenzeitpunkt, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte nahe kommt. Die Entschädigungsleistung ist pro versicherte Sache insgesamt begrenzt auf 125% des für diese Sache gültigen Versicherungswertes. Abschnitt A § 7 Nr. 7 ABE (Unterversicherung) bleibt unberührt.
Abweichend von Abschnitt A § 4 leistet der Versicherer auch Entschädigung für Schäden an den versicherten Sachen, die sich aus Anlass der Behebung eines Sachschadens, einer Revision oder einer Überholung außerhalb des im Versicherungsvertrag bezeichneten Versicherungsortes (Betriebsgrundstück) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden. Die Transporte aus diesem Anlass sind mitversichert. Anderweitige Versicherungen gehen voran.
In Ergänzung zu Abschnitt A § 2 Nr. 1 ABE wird Entschädigung geleistet für Schäden durch Abhandenkommen versicherter Sachen infolge von Unterschlagung. Unterschlagung durch Personen, an die der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen unter Vorbehalt seiner Eigentums vermietet, ist nur mitversichert, sofern:
- das Mietverhältnis durch einen Mietvertrag beurkundet wurde,
- bei der Beurkundung des Mietverhältnisses ein gültiges Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass) vorgelegt und dem Mietvertrag in Kopie beigefügt wurde,
- bei einem Gesamtanschaffungswert von mehr als EUR 250.000 vom Mieter eine aktuelle Wirtschaftsauskunft vorgelegt wurde.
Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1) Abs. 2 ABE sind Schäden unvorhergesehen, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können.
Es sind auch die Interessen des Mieters versichert. Schäden und Verluste aus Weitervermietung durch den Mieter sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht mitversichert.
Objekte, die nachweislich durch ein Versehen des Versicherungsnehmers, seines Beauftragten oder Bevollmächtigten nicht, nicht rechtzeitig oder unrichtig angemeldet sind, können bis zu drei Monaten nach Beginn des Risikos angemeldet bzw. berichtigt werden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Der Versicherer hat Anspruch auf Nachzahlung der Prämie ab Versicherungsbeginn.
Abweichend von Abschnitt A § 4 Satz 1 sind die versicherten Sachen auch außerhalb des Versicherungsgrundstückes versichert, jedoch nur innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz.
Im Rahmen einer Vorsorgeversicherung in Höhe des im Versicherungsvertrag genannten Prozentsatzes der zuletzt dokumentierten Gesamt-Versicherungssumme, höchstens jedoch 30 %, max. 250.000,-- EUR sind im laufenden Versicherungsjahr bis zum Beginn des darauf folgenden Versicherungsjahres insgesamt zur vereinbarten Höhe versichert:
- Erweiterungen/Austausch bereits versicherter Anlagen ab Betriebsfertigkeit der erweiterten/ ausgetauschten Anlagen;
- neu hinzukommende Anlagen ab Betriebsfertigkeit.
- Erhöhungen der Versicherungswerte bereits versicherter Anlagen ab Eintritt der Erhöhung;
Voraussetzung ist, dass die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits versicherten in Art und/oder Verwendungszweck entsprechen. Zugänge mit einem im Versicherungsvertrag genannten Einzelwert sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der Versicherer ist nach Eintritt eines Versicherungsfalles berechtigt, für die Zeit vom Eintritt des Schadens an bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres Prämie aus dem Teil der Vorsorgeversicherungssumme zeitanteilig nach zu erheben, welcher der Entschädigung entspricht; die Versicherungssumme behält die vereinbarte Höhe, sofern der Versicherungsnehmer nicht eine Änderung beantragt. Für einen die Vorsorgeversicherungssumme übersteigenden Betrag beginnt der Versicherungsschutz erst an dem in der Deckungszusage des Versicherers genannten Tag. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres die im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Erweiterungen und den Austausch versicherter Geräte/Anlagen sowie anmeldepflichtige Neuzugänge dem Versicherer anzuzeigen. Dementsprechend werden mit Beginn des neuen Versicherungsjahres die endgültigen Versicherungssummen dokumentiert und ab diesem Zeitpunkt wird die Prämie entsprechend berichtigt. Für einen die Versicherungssumme übersteigenden Betrag beginnt der Versicherungsschutz erst an dem in der Deckungszusage des Versicherers genannten Tag. Die vorstehenden Vereinbarungen hinsichtlich der Vorsorgeversicherung gelten jeweils für ein Versicherungsjahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf durch eine Partei schriftlich gekündigt werden.
Die Wiederbeschaffungskosten (sog. Überspielkosten) für serienmäßig hergestellte Standardprogramme sind, wenn sie in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Sachschaden an den versicherten Datenverarbeitungsgeräten anfallen, bis zu dem in der/den versicherten Position(en) genannten Betrag auf Erstes Risiko mitversichert. Abweichend von §75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.
Sämtliche Außentüren verfügen über bündig abschließende Zylinderschlösser (mind. 5 Stiftpaare) mit von außen nicht abschraubbaren Beschlägen bzw. über Zuhaltungsschlösser (mind. 6 Zuhaltungen). Ganzglastüren sind mit zwei Schlössern der vorbezeichneten Art versehen, deren Riegel in Boden und Decke greifen.
Hier erhalten Sie die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zur Elektronikversicherung der CONDOR
CONDOR Elektronikversicherungauf einen Blick |
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Art der Versicherung: | Allgefahrenversicherung |
Versicherungsbedingungen: |
- Besondere Bedingungen zur Elektronik-Versicherung (ABEM 2012) - Rahmenvereinbarung E21 |
Antragstellung: | Ausschließlich durch Gewerbebetriebe |
Versicherbare Elektronikgeräte un elektrotechnische Anlagen: | - Datentechnik, Kommunikationstechnik, Bürotechnik - Mess- und Prüftechnik, Prozessrechner, Kassen und Waagen - Medizintechnik |
Versicherungssumme maximal: | 5.000.000 € |
Selbstbeteiligung (je Schadenfall): | Staffelung nach Höhe der Versicherungssumme, 150,00 bis 500,00 €, wahlweise auch höher 10 % Selbstbehalt bei versichertem Abhandenkommen im Rahmen der Außendeckung (mindestens der vereinbarte Selbstbehalt) |
Mindestbeiträge: | 150,00 € |
Inkludierte Deckungserweiterungen u. Klauseln |
- Unterversicherungsverzicht - Regressverzicht - Versicherungsschutz für Ersatzgeräte - Unterschlagung - Versehen - Quotelungsverzicht bei grober Fahrlässigkeit - GAP-Deckung bei geleasten/finanzierten Geräten - Klausel Anerkennung - Einschluss Terrorakte - Repräsentantenklausel - Transporte, Werkstattaufenthalte, Revision versicherter Anlagen - Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis 50.000 € - Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis 50.000 € - Bewegungs- und Schutzkosten bis 50.000 € - Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten 50.000 € - Kosten für Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisorium bis 50.000 € - Luftfrachtkosten bis 50.000 € - Feuerlöschkosten inkl. Gebühren (auf Erstes Risiko) bis 50.000 € - Expressfracht- und Arbeitszuschläge bis 50.000 € - Software ( auf Erstes Risiko) bis 25.000 € - Mehrkostenversicherung (auf Erstes Risiko) bis 25.000 € - Sofortiger Reparaturbeginn bei Schäden bis voraussichtlich 25.000 € - Reparatur durch eigenes Personal bis 25.000 € - Wiederbeschaffungskosten für Standardprogramme bis 25.000 € - Schadensuchkosten (auf Erstes Risiko) bis 5.000 € - Programmierkosten für Kassen und Kassensysteme bis 5.000 € - Eichkosten an Fahrzeugwaagen bis 5.000 € - Eichkosten für Wiegeeinrichtungen bis 5.000 € - Mobile Peripherie- und Überwachungskomponenten bis 5.000 € - Gebühreneinheiten bei mobilen Kommunikationsgeräten bis 1.000 € - Vorsorgeversicherung (30 % der VS; max. 250.000,-- €) - Mehrkosten durch Technologiefortschritt bis 25% - Innere Unruhen bis 25% der VS, max. 100.000,-- - Maklerklausel - ... |
Besonderheiten der Condor Elektronikversicherung: | - sehr umfangreiches Leistungsspektrum, Zahlreiche Deckungserweiterungen |
Beitragsrechner und Onlineantrag: | Tarifrechner- und Onlineantrag zur CONDOR Elektronikversicherung |
Hinweis: Die oben aufgeführten Leistungen sind nur verkürzt und auszugsweise wiedergegeben. Rechtsverbindlich ist ausschließlich der Wortlaut in den diesem Tarif zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.